Anforderungen an den Annehmenden
gema? dem bulgarischen Gesetz:
Die Annehmenden sollen ihr 18 Lebensjahr vollendet
haben und geschaftsfahig sein;
Eine Adoption ist durch Ehepaare gemeinsam oder durch
eine selbstandige Person, die keine Ehe geschlossen
hat, moglich;
Die Annehmenden sollen an keinen schweren chronischen
und ansteckenden Krankheiten, die ihr Leben gefahrden,
leiden;
Den Annehmenden sollen die Elternrechte nicht entzogen
sein oder nicht entzogen waren;
Die Annehmenden sollen nicht vorbestraft sein;
Die Bewerber sollen den Anforderungen fur Annehmenden
gema? ihrem Heimatgesetz und dem Gesetz fur ihren standigen
Aufenthaltsort entsprechen;
Die Annehmenden sollen im Register des Justizministeriums
der Republik Bulgarien uber Annehmenden eingetragen
sein.
Kinder, die adoptiert werden konnen:
im Alter von 1 bis 18 Jahren - die Kinder unterliegen
einer Volladoption und sind in den meisten Fallen in
staatlichen Einrichtungen, die fur deren Gro?ziehen
spezialisiert sind, untergebracht.
Sie sollen im Sonderregister des Justizministeriums
fur Kinder, die zur Adoption durch Auslander tauglich
sind, eingetragen sein.
Ihre leibliche Eltern sollen ihre Einwilligung fur
ihre Volladoption gegeben haben.
Adoptionsverfahren
Republik Bulgarien ist Mitglied der Haager Konvention
vom 1993 uber den Kinderschutz und die Zusammenarbeit
auf dem Gebiet der internationalen Adoption. Das Zentralorgan,
zustandig fur die internationalen Adoptionen, ist das
Justizministerium, durch welches das ganze Adoptions-verfahren
durchgefuhrt wird. Es verlauft in zwei Etappen:
Verwaltungsetappe, die mit Erteilung von Zustimmung seitens
des Justizministers uber Adoption eines bestimmten Kindes
endet und Gerichtsetappe - mit Ausstellung des Gerichtsbeschlusses.
Alle Dokumente der Bewerber - Annehmenden werden im Justizministerium
direkt oder durch die Stiftung nach Abschlu? von einem
Vertrag mit ihr eingereicht. Das Justizministerium macht
die Eintragung der Annehmenden in einem Sonderregister
fur Bewerber - Annehmenden - Auslander und bestimmt sie
als geeignete Annehmenden fur ein bestimmtes Kind, eingetragen
im Register fur Kinder, die adoptiert werden konnen. Die
Bewerber erhalten eine Mitteilung, welche Grundinformation
uber das fur sie bestimmte Kind enthalt. Die Bewerber
sollen das Land besuchen, mit dem Kind Minimum 5 Tage
verbringen und innerhalb von zwei Monaten ab der Mitteilung
sollen sie ihre Zustimmung oder Nichtzustimmung zur Fortsetzung
des Adoptionsverfahrens hinsichtlich des besichtigten
Kindes zum Ausdruck bringen. Bei ausgedruckter Nichtzustimmung
bleiben sie im Register als Wartende fur deren Bestimmung
fur ein anderes Kind. Bei einer Zustimmung wird die Prozedur
mit der ausdrucklichen Zustimmung des Justizministers
und Sendung der Dokumente in das Sofioter Stadtgericht
fortgesetzt.
Das Gericht pruft den Antrag auf internationale Adoption
innerhalb von 14 Tagen nach seinem Eingang und verkundet
unverzuglich seinen Beschlu? den Parteien.
Nach Inkrafttreten des Gerichtsbeschlusses beschafft
die Stiftung fur die Annehmenden eine offizielle Abschrift
desselben, eine Bescheinigung laut Art.23 Absatz 1 der
Konvention uber Kinderschutz und Zusammenarbeit auf dem
Gebiet der internationalen Adoption fur Ubereinstimmung
der Adoption mit der Konvention, eine neue Geburtsurkunde
des Kindes, einen Pa? und ein Visum.
Das Kind wird den Annehmenden ubergeben und wird vom
Land personlich von ihnen ausgefuhrt.
Gema? der bulgarischen Gesetzgebung ist die Adoption obligatorisch
eine Volladoption.Zwischen dem Angenommenen und seinen
Abkommlingen einerseits und dem Annehmenden und seinen
Verwandten andererseits entstehen Rechte und Pflichte
wie zwischen Verwandten nach Herkunft und die Rechte und
Pflichte zwischen dem Angenommenen und seinen Abkommlingen
und deren Verwandten nach Herkunft werden unterbrochen.
Erforderliche Dokumente:
1. Genehmigung uber Adoption von einem Kind gema?
dem Heimatgesetz und dem Gesetz uber den standigen Aufenthaltsort
der Annehmenden; 2. Dokument, welches bescheinigt, dass den Annehmenden
die Elternrechte nicht entzogen sind und nicht entzogen
waren, ausgestellt von einem zustandigen Organ des Staates
der Annehmenden; 3. Sozialbericht uber die Annehmenden, der Angaben
auch fur ihre Familienmitglieder einschlie?lich auch fur
deren Gesundheitszustand enthalt; 4. Dokument uber den Gesundheitszustand der Annehmenden,
welches uber die physische und psychische Gesundheit der
Annehmenden, das Fehlen an schweren chronischen, ansteckenden
und Geschlechtskrankheiten, AIDS, Tuberkulose und anderen
Krankheiten, die ihr Leben gefahrden, berichtet; 5. Fuhrungszeugnis der Annehmenden; 6. Heiratsurkunde; 7. Geburtsbescheinigungen und Photokopie vom Personal-ausweis,
Angabe vom Hauptwohnsitz und Anschrift fur Korrespondenz; 8. Bei Fortsetzung des Verfahrens werden auch andere
im Gesetz vorgesehene Dokumente erstellt und vorgelegt.
Dokument, welches bescheinigt, dass das Heimatgesetz
oder das Gesetz uber den standigen Aufenthaltsort des
Annehmenden kein Wiederadoptieren zula?t, ausgestellt
von einem zustandigen Organ oder eine notariell beglaubigte
Erklarung vom Annehmenden, dass das Kind zum keinen
Wiederadoptieren gegeben wird, falls das Gesetz das
zula?t;
notariell beglaubigte Erklarung, dass das Kind keiner
experimentellen Behandlung unterzogen wird oder keine
Teile von seinem Korper fur Spenderzwecken benutzt werden;
Dokumente fur gezahlte Staatsgebuhren
Den Start des Adoptionsverfahrens kann von dem Justizministerium
nach Unterzeichnung eines Vertrags
uber Vermittlung mit einer vom Justizminister akkreditierten
Organisation und ihrer Bevollmachtigung mit einer ausdrucklichen
Vollmacht
gegeben werden.
Alle Dokumente vom Ausland sind im Justizministerium
im Original oder in einer beglaubigten Ubersetzung in
Bulgarisch einzureichen.